§ 96 HSchG - Oberste Schulaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium, soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist. Das Kultusministerium übt unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie und mittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übt mittelbar die Fachaufsicht über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) aus.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übt mittelbar die Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.