§ 92 HSchG - Staatliche Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das gesamte Schulwesen steht nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in der Verantwortung des Staates. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen, der Organisationsentwicklung und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit zu beraten und zu unterstützen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken die Schulaufsichtsbehörden (§ 94), das Amt für Lehrerausbildung, die Studienseminare (§99) und das Hessische Landesinstitut für Pädagogik (§ 99b) ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend eng zusammen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Qualität der schulischen Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und die Durchlässigkeit der Bildungsgänge zu gewährleisten. Sie beraten und unterstützen die Schule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung, insbesondere bei der Entwicklung und Umsetzung des Schulprogramms (§ 127b). Durch Aufsicht sorgen sie für die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 2 und 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Rahmenpläne.
(3) Die Aufsicht umfasst insbesondere
- 1.die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
- 2.die Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Schulen und in den in Nr. 4 genannten Schülerheimen,
- 3.die Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen durch die Schulträger,
- 4.die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime.