§ 92 HSchG - Staatliche Schulaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Das gesamte Schulwesen steht nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in der Verantwortung des Staates. 2Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen, der Personalentwicklung, der Organisationsentwicklung und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit zu beraten und zu unterstützen. 3Bei der Erfüllung dieser Aufgabe wirken die Schulaufsichtsbehörden (§§ 95 und 96) und die Hessische Lehrkräfteakademie sowie die Studienseminare (§ 99) ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend eng zusammen.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Qualität der schulischen Arbeit zu gewährleisten. 2Sie beraten und unterstützen die Schulen bei der selbstständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung und der Erfüllung der Standards. 3Sie sichern die Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse auch durch Verfahren der Evaluation, koordinieren und unterstützen die schulübergreifende Zusammenarbeit und fördern zusammen mit dem Schulträger die Qualität des regionalen Bildungsangebots.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörden treffen mit den Schulen Zielvereinbarungen, in denen auch die jeweiligen Ergebnisse der internen und der externen Evaluation (§ 98) berücksichtigt werden. 2Die Grundlage der Evaluation ist der durch das Kultusministerium erstellte Hessische Referenzrahmen Schulqualität. 3Die jeweilige Schule legt in einem jährlichen Schulentwicklungsgespräch auf der Basis der Zielvereinbarung Rechenschaft gegenüber der Schulaufsichtsbehörde ab.

(4) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,

  2. 2.

    die Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Schulen und in den in Nr. 3 genannten Schülerheimen,

  3. 3.

    die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime.

(5) Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten bei der Aufsicht über die mit öffentlichen Schulen verbundenen Schülerheime und die Internate in öffentlicher und freier Trägerschaft eng mit den zuständigen Heimaufsichtsbehörden zusammen.