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  • ab 13.08.1969 (aktuelle Fassung)

§ 9 GO GemAussch - Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Redaktionelle Abkürzung
GO GemAussch
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-6

Der Gemeinsame Ausschuss soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, dass einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist.