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§ 8 GO GemAussch - Einberufung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Redaktionelle Abkürzung
GO GemAussch
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuss zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.

(2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuss einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikels 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einberufung.