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  • ab 13.07.2019 (aktuelle Fassung)

§ 11 SächsUVPG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Amtliche Abkürzung
SächsUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
660-7/2

(1) Für vorprüfungspflichtige Vorhaben der Anlage 1, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gilt § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

(2) Verfahren nach § 2 Absatz 1 sind für Vorhaben der Anlage 1, für die eine UVP-Pflicht besteht, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzungen des § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

(3) Verfahren nach § 2 Absatz 2 sind für Pläne und Programme der Anlage 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der bis zum 12. Juli 2019 geltenden Fassung zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzung des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.