§ 11 SächsUVPG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7/2
(1) Für vorprüfungspflichtige Vorhaben der Anlage 1, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gilt § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
(2) Verfahren nach § 2 Absatz 1 sind für Vorhaben der Anlage 1, für die eine UVP-Pflicht besteht, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzungen des § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
(3) Verfahren nach § 2 Absatz 2 sind für Pläne und Programme der Anlage 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der bis zum 12. Juli 2019 geltenden Fassung zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzung des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.