§ 1 SächsUVPG - Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7/2
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Durchführung von Umweltprüfungen im Freistaat Sachsen. Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens, eines Plans oder eines Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
(3) Dieses Gesetz gilt für Pläne und Programme,
- 1.
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine SUP-Pflicht besteht oder
- 2.
die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- 2.
- 3.