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  • ab 13.07.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 SächsUVPG - Feststellung der SUP-Pflicht und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 
Amtliche Abkürzung
SächsUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
660-7/2

(1) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(2) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine UVP-Pflicht besteht, einen Rahmen setzen.

(3) Bei nicht unter die Absätze 1 und 2 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(4) Im Übrigen richten sich die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, die Ausnahmen von der SUP-Pflicht, die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung, die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen und das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.