§ 4 SächsUVPG - Feststellung der SUP-Pflicht und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 660-7/2
(1) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(2) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine UVP-Pflicht besteht, einen Rahmen setzen.
(3) Bei nicht unter die Absätze 1 und 2 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(4) Im Übrigen richten sich die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, die Ausnahmen von der SUP-Pflicht, die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung, die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen und das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.