§ 11 AGBauGB - Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5 bis 10 gelten sinngemäß, wenn ein Bauleitplan geändert, ergänzt oder aufgehoben wird.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans, die die Grundzüge der Planung nicht berühren (§ 13 des Baugesetzbuchs), bedürfen nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 2 Abs. 3. Das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats gibt in diesem Falle den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt.