§ 1 BannMG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- BannMG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-12
Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)