BannMG,HE - Bannmeilengesetz

Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
BannMG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-12

Vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 173)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)

§ 1 BannMG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
BannMG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-12

Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)

§ 2 BannMG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
BannMG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-12

Die Bannmeile umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, das durch folgende Straßen und Plätze begrenzt wird:

die Marktstraße von der Grundstücksgrenze 8/10 bis zur Einmündung der Neugasse und der Grabenstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse von Grundstücksgrenze 7/5 bis zur Mühlgasse, die Mühlgasse, die Straße "Schlossplatz" von der Mühlgasse bis zur Herrnmühlgasse, die Straße "Marktplatz" von der Herrnmühlgasse bis Grundstücksgrenze "Marktplatz" 9/7, von dort in gedachter Linie quer über die Straße zum Südturm der Marktkirche, entlang der südwestlichen Gebäudeflucht bis zur nordwestlichen Ecke der Kirche, quer über die Straße zur nordöstlichen Torfahrt des Rathauses, entlang der ostwärtigen und südlichen Gebäudeflucht bis zur Südspitze des Rathauses, quer über die Marktstraße bis zur Grundstücksgrenze Marktstraße 8/10
sowie die Marktstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse, die Mühlgasse, die Straßen "Schlossplatz" und "Marktplatz", soweit sie die Bannmeile begrenzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)

§ 2a BannMG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
BannMG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-12

(weggefallen)

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)

§ 3 BannMG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
BannMG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-12

(1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen.

(2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden.

(3) Durch die Zulassung werden die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)