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§ 8 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der einen Wahlschein hat.

(2) Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen worden ist. Inhaber von Wahlscheinen können an der Wahl durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

(3) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 4 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Bezirksamtes teilnehmen, in dem die Justizbehörde ihren Sitz hat.