§ 8 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
(2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen worden sind. Wahlberechtigte mit Wahlscheinen können an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
(3) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 4 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises teilnehmen, in dem die Justizbehörde ihren Sitz hat.