§ 22 SAIG - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder Niederlassung im Saarland hat und

  1. 1.

    nach dem Ingenieurgesetz vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,

  2. 2.

    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,

  3. 3.

    den Ingenieurberuf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs. 2 und 3 ausübt und

  4. 4.

    eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen hat, die mindestens den Deckungsumfang nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 umfasst.

(2) Wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens vergleichbare Anforderungen zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).