§ 25 SAIG - Auswärtige Personen (1)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs.1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 21 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
- 1.
einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und
- 2.
Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
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einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4
vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat ihrer Niederlassung reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt des Nachweises nach Satz 1 Nummer 3, dass die auswärtige Person die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen.
(4) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
- 1.
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bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.