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§ 24 SAIG - Löschung der Eintragung (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,

  4. 4.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,

  6. 6.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder

  7. 7.

    die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. 1.

    wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder

  2. 2.

    keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).