§ 24 SAIG - Löschung der Eintragung (1)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn
- 1.
die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.
die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.
die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,
- 4.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
- 5.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,
- 6.
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder
- 7.
die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,
- 1.
wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder
- 2.
keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.