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  • ab 24.06.1982 (aktuelle Fassung)

§ 5 WBeauftrG - Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Amtliche Abkürzung
WBeauftrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-2

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.