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  • ab 24.06.1982 (aktuelle Fassung)

§ 4 WBeauftrG - Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Amtliche Abkürzung
WBeauftrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-2

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.