§ 13 WBeauftrG - Wahl des Wehrbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
- Amtliche Abkürzung
- WBeauftrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-2
Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuss, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.