§ 80 HessVwVG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Minister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen das Nähere in einer Kostenordnung.