§ 80 HessVwVG - Kosten

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Minister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen das Nähere in einer Kostenordnung.