§ 80 HessVwVG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Der für das Verwaltüngsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt wird. Für die Gebühren sind feste Sätze oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen oder nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlungen zu berechnende Beträge festzulegen. Bei der Festlegung der Gebührensätze ist § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2) zu beachten.
(3) Für die Kostenerhebung gelten die § § 10 bis 15 und § § 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Für Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gilt § 4 Abs. 3 Satz 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.