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§ 2 JKG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
JKG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
34-1

Die Justizbeitreibungsordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.