§ 2 JKG
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Justizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JKG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
Die Justizbeitreibungsordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.