§ 6 ThürJKostG
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).
(1) Die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben keine Gebühr für:
- 1.
Geschäfte, die auf Ersuchen von Gerichten des Bundes oder eines Landes vorgenommen werden;
- 2.
Geschäfte, die auf Ersuchen von Verwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden;
- 3.
die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommenen Geschäfte in Angelegenheiten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind;
- 4.
Rechtsvorgänge beim Erwerb eines Grundstückes, das nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 896 -) in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile ausschließlich der übertragenden Kommune gehören, sowie die Erteilung von beglaubigten Abschriften aus dem Grundbuch im Zusammenhang mit dem Nachweis von Restitutionsansprüchen der Kommunen nach dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766 -784-);
- 5.
Rechtsvorgänge beim Erwerb von Grundstücken zur Schaffung und Erweiterung öffentlicher Straßen, Plätze, Erholungs-, Wald- und anderer Grünanlagen;
- 6.
Eintragungen im Grundbuch in den Fällen, in denen die Beteiligten im öffentlichen Interesse gesetzlich verpflichtet sind, sich den Rechtsänderungen zu unterwerfen.
(2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 das Grundstück innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Abschluss des Veräußerungsgeschäfts für andere Zwecke verwendet wird, sind die Gebühren nachzuentrichten.
(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.