Anlage 1 ThürJKostG - Gebührenverzeichnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Nr. | Gegenstand | Gebühr |
---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 25 bis 375 Euro |
2 | Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) | |
je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro | |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 7,50 bis 250 Euro |
3.2 | Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG | 7,50 Euro |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 7,50 bis 250 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 7,50 bis 60 Euro |
4 | Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung | |
4.1 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache | 120 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. | ||
4.2 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach 4.1 | 60 Euro je weitere Sprache |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. | ||
4.3 | Verfahren über die Eintragung der in § 22a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung | 30 Euro |
5 | Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter | 12,50 Euro je Entscheidung |
Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben. |