§ 5 ThürHhG 2018/2019 - Zweckgebundene Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2018/2019
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-11
(1) Einnahmen, die aufgrund der bindenden Vorgabe eines Dritten mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen sind, werden zweckgebundenen Rücklagen zugeführt, sofern im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Ausgaben nicht oder nicht in voller Höhe zur Erfüllung der Zweckbindung getätigt werden können.
(2) Die Entnahme aus den Rücklagen erfolgt,
- 1.
wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne von § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,
- 2.
wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für eine Rückzahlung einer zweckgebundenen Einnahme zu dienen oder
- 3.
sofern Ausgaben nach den Ziffern 1 und 2 dauerhaft nicht geleistet werden.
(3) Zuführungen zu und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen in diesem Sinne bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.