§ 11 ThürHhG 2018/2019 - Besondere Buchungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2018/2019
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-11
(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind:
- 1.
Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,
- 2.
Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes.
Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstands gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.
(4) Personalkostenerstattungen und die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben sind beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:
- 1.
Titeln der Gruppen 511 und 518
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,
- 2.
Titeln der Gruppe 511
aus der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys und aus Erstattungen,
- 3.
Titeln der Gruppe 514
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,
- 4.
Titeln der Gruppe 517
aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),
- 5.
Titeln der Gruppe 527
aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.
(6) Die Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht werden.
(7) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.