§ 4 ThürHhG 2018/2019 - Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2018/2019
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-11
(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen oder das Thüringer Hochschulgesetz etwas anderes bestimmen.
(2) Die Wirtschaftsplanübersichten sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.
(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 des Kapitels 07 69 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.