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§ 18a JAG - Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1228

Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatliche Pflichtfachprüfung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer.