Versionsverlauf

§ 18a JAG - Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer.