§ 6 JAG - Universitäre Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an der Universität des Saarlandes abgelegt. Die Universität führt die Schwerpunktbereichsprüfung selbstständig, in eigener Verantwortung und unter Abstimmung der universitären Prüfungstermine mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes durch.

(2) Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die gegebenenfalls mit ihm zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich auf mindestens 10 und höchstens auf 14 Semesterwochenstunden zu erstrecken. In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens zwei und höchstens drei Prüfungsleistungen zu erbringen, von denen mindestens eine in der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit bestehen muss. Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung nach § 6 Absatz 3 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen. Für die Bewertung gelten die Notenstufen und Punktzahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. Die Universität bildet aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ergibt. Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes erlässt eine Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden:

  1. 1.

    die Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeit,

  2. 2.

    der Zweck der Prüfung,

  3. 3.

    die Semesterwochenstunden, wobei die Anzahl von 10 Stunden nicht unterschritten und die Anzahl von 14 Stunden nicht überschritten werden darf,

  4. 4.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen sowie von bestandenen Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung,

  6. 6.

    die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,

  7. 7.

    Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,

  8. 8.

    die Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen,

  9. 9.

    die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer der mündlichen Prüfung,

  10. 10.

    die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,

  11. 11.

    die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

  12. 12.

    die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- oder Prüfungsleistungen,

  13. 13.

    die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen sowie von Verhinderung und Rücktritt,

  14. 14.

    die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  15. 15.

    die Einsicht in die Prüfungsakten,

  16. 16.

    das Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen.

Die Prüfungsordnung kann auch Regelungen dazu enthalten, dass eine nicht bestandene Schwerpunktbereichsprüfung entsprechend den in § 19 für die staatliche Pflichtfachprüfung geregelten Voraussetzungen als nicht unternommen gilt (Freiversuch) und dass für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung eine Gebühr erhoben wird. Des Weiteren kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach der staatlichen Pflichtfachprüfung vollständig abzulegen ist.

Die Prüfungsordnung ist dem Ministerium der Justiz und der Staatskanzlei anzuzeigen. Das Ministerium der Justiz und die Staatskanzlei können innerhalb eines Monats einvernehmlich eine Änderung verlangen, wenn die Prüfungsordnung nicht gewährleistet, dass die Prüfung entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes oder einer nach § 36 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach Ablauf der Frist tritt die Prüfungsordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.