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§ 13 SH AbgG - Fahrkostenerstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Abgeordnete erhalten monatliche Pauschalen für

  1. 1.

    die Kosten für Fahrten in ihrem Wahlkreis:

    1. a)

      in einem städtischen Wahlkreis 103 DM,

    2. b)

      in einem ländlichen Wahlkreis 413 DM;

    Wahlkreise im Sinne der Nummer 1 sind bei Abgeordneten, die in einem Wahlkreis kandidiert haben, die jeweiligen Wahlkreise, bei Abgeordneten, die nicht in Wahlkreisen kandidiert haben, die Wahlkreise, in denen sie wohnen;

  2. 2.

    die Kosten für Fahrten zu den in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Sitzungen oder Veranstaltungen; Abgeordnete mit Wohnsitz in Kiel erhalten 245 DM; die Pauschale beträgt bei einer Entfernung des Wohnortes der Abgeordneten vom Sitz des Landtages

    1. a)

      bis 20 km 307 DM,

    2. b)

      bis 40 km 491 DM,

    3. c)

      bis 60 km 675 DM

    4. d)

      bis 80 km 859 DM,

    5. e)

      bis 100 km 1.043 DM,

    6. f)

      bis 120 km 1.227 DM,

    7. g)

      über 120 km 1.411 DM.

Die näheren Regelungen, insbesondere welche Wahlkreise als städtische oder ländliche anzusehen sind, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(2) An Stelle der Reisekostenpauschalen nach Absatz 1 erhalten Abgeordnete auf besonderen Antrag auf Einzelnachweis erstattet

  1. a)
    bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für jeden gefahrenen Kilometer einen Aufwendungsersatz in Höhe von 0,58 DM oder
  2. b)
    bei der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel die Kosten der 1. Klasse; Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende öffentliche oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Bei der Benutzung anderer Beförderungsmittel wird keine höhere Fahrkostenerstattung gewährt als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels.

Die näheren Regelungen, insbesondere über die Abrechnungszeiträume und die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Annahme des Mandats und danach jeweils bis zum 7. Januar eines Jahres zu stellen. An den Antrag sind die Abgeordneten bis zum Ende dieses Jahres gebunden. Ziehen die Abgeordneten bis zum 7. Januar des darauf folgenden Jahres ihren Antrag gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten nicht zurück, so gilt er auch für die Dauer dieses Jahres.

(4) Bei Mitnahme einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers werden für diese oder diesen Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe der Hälfte der den Abgeordneten nach § 11 Abs. 6 und im Falle der Übernachtung nach § 12 Satz 1 zustehenden Beträge gezahlt. Abgeordneten, die wegen einer dauernden Körperbehinderung überwiegend auf die Mitnahme einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers angewiesen sind, wird auf Antrag an Steile der in Satz 1 genannten Beträge die der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer gezahlte Vergütung bis zur Höhe eines im Haushaltsplan festzulegenden Betrages erstattet.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident und andere Abgeordnete, denen ein landeseigener Dienstkraftwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhalten keine Fahrkostenerstattung.