§ 13 SH AbgG - Fahrkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordnete erhalten für Fahrten in ihrem Wahlkreis sowie für Fahrten zu den in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Sitzungen oder Veranstaltungen auf Antrag und Einzelnachweis
- a)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer einen Aufwendungsersatz in Höhe von 0,30 Euro oder
- b)
bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel die Kosten der 1. Klasse erstattet; Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende öffentliche oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Bei der Benutzung anderer Beförderungsmittel wird keine höhere Fahrkostenerstattung gewährt als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels.
(2) Wahlkreise im Sinne des Absatzes 1 sind
- a)
bei Abgeordneten, die in einem Wahlkreis kandidiert haben, die jeweiligen Wahlkreise,
- b)
bei Abgeordneten, die nicht in Wahlkreisen kandidiert haben, die Wahlkreise, in denen sie wohnen,
- c)
ferner diejenigen Wahlkreise, die Abgeordneten durch Fraktionsbeschluss zur Betreuung zugewiesen worden sind.
(3) Die näheren Regelungen, insbesondere über die Abrechnungszeiträume und die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
(4) Bei Mitnahme einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers werden für diese oder diesen im Falle der Übernachtung gemäß § 12 Kosten bis zur Hälfte der bei der oder dem Abgeordneten anfallenden Übernachtungskosten erstattet. Abgeordneten, die wegen einer dauernden Körperbehinderung überwiegend auf die Mitnahme einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers angewiesen sind, wird auf Antrag die der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer gezahlte Vergütung bis zur Höhe eines im Haushaltsplan festzulegenden Betrages erstattet.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und andere Abgeordnete, denen ein landeseigener Dienstkraftwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhalten keine Fahrkostenerstattung. In besonderen Einzelfällen können aus wirtschaftlichen Gründen Kosten für Fahrten erstattet werden.