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§ 7 SVerfSchGVerarbeitung von Informationen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SVerfSchG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Informationen nur verarbeiten, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 erforderlich ist. Informationen, die für den in Satz 1 genannten Zweck nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Voraussetzung für die Verarbeitung von Informationen zur Aufgabenerfüllung nach § 3 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten. Die zur Aufgabenerfüllung nach § 4 erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz anderweitig verwendet werden.

(3) Vor der Festlegung eines Beobachtungsobjektes nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ist eine Informationserhebung grundsätzlich nur aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig. Hält das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall eine Informationserhebung nach § 8 Abs. 2 für erforderlich, bedarf es der Zustimmung des Ministeriums des Innern.

(4) Werden Informationen durch Befragung offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Befragte ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.