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§ 84 KWG - Feststellung des Ergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverbandswahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und Stadtverbandstag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.