§ 84 KWG - Wahlergebnis, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverbandswahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und Stadtverbandstag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.