§ 82 KWG - Tag der Abwahl, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist unverzüglich nach der Beschlussfassung des Gemeinderates, Kreistages oder der Regionalversammlung gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 und § 212 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durchzuführen.
(2) Die Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter hat den Tag der Entscheidung über die Abwahl öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten.