§ 19 ThürNatG - Tiergehege
(zu § 43 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für Tiergehege, die
- 1.
unter staatlicher Aufsicht stehen,
- 2.
nur für kurze Zeit aufgestellt werden,
- 3.
eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG gehalten werden.
(2) Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, betreten, um Tiergehege daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Für den Fall des Betretens von nicht bebautem, eingefriedetem Wohnbereich wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) insoweit eingeschränkt.