§ 70 LWG - Streitfälle
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Ist streitig, wem die Unterhaltung (§§ 63, 77) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 69) obliegt, so entscheidet
- 1.bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde,
- 2.bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.
(2) Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 69 Abs. 5 und den Ausgleich nach § 69 Abs. 6 fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes und des Ausgleiches unterbricht die Verjährung.