§ 68 LWG - Beitragspflicht in besonderen Fällen (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Zu den Kosten der Unterhaltung haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung besondere Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.
(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasserverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.