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§ 70 LWG - Streitfälle

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Ist streitig, wem die Unterhaltung (§§ 63, 77) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 69) obliegt, so entscheidet

  1. 1.
    bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde,
  2. 2.
    bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.

(2) Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Auf Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 69 Abs. 5 und den Ausgleich nach § 69 Abs. 6 fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes und des Ausgleiches unterbricht die Verjährung.