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§ 8 JAG M-V - Besetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Amtliche Abkürzung
JAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1

Dem Landesjustizprüfungsamt gehören als Mitglieder an

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident,

  2. 2.

    die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie

  3. 3.

    weitere haupt- oder nebenamtliche Mitglieder.