§ 8 JAG M-V - Besetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1
Dem Landesjustizprüfungsamt gehören als Mitglieder an
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident,
- 2.
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie
- 3.
weitere haupt- oder nebenamtliche Mitglieder.