§ 21 VAPhbD - Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
- Amtliche Abkürzung
- VAPhbD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20301
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wurde, wird mit "ungenügend" und der Punktzahl 6 bewertet.
(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten und Punktzahlen:
Note | Prüfungsleistung | Punktzahl |
---|---|---|
__________________________________________________________________________________ | ||
sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | 1.0, 1.3 |
__________________________________________________________________________________ | ||
gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | 1.7, 2.0, 2.3 |
__________________________________________________________________________________ | ||
befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | 2.7, 3.0, 3.3 |
__________________________________________________________________________________ | ||
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | 3.7, 4.0 |
__________________________________________________________________________________ | ||
mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | 5.0 |
__________________________________________________________________________________ | ||
ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. | 6.0 |
__________________________________________________________________________________ |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Außer Kraft am 9. Dezember 2021 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252). zur weiteren Anwendung s. § 30 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252).