§ 20 VAPhbD - Unterbrechung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst - VAPhbD)
- Amtliche Abkürzung
- VAPhbD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20301
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so sind unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Leitung des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurückgetreten wird.
Außer Kraft am 9. Dezember 2021 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252). zur weiteren Anwendung s. § 30 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252).