§ 306 LVwG - Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Sie ist der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner abschriftlich zuzustellen und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner abschriftlich mitzuteilen. § 300 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Mit der Zustellung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner ist die Überweisung bewirkt. Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen werden, darf die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 300 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, zu Gunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als wirksam bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.
(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft nach den §§ 228 bis 249 erzwingen. Sie kann der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Urkunden durch eine Vollstreckungsbeamtin oder einen Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen.
(4) Hat eine Dritte oder ein Dritter Urkunden, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf die Herausgabe geltend machen.