§ 8 GOrgG - Änderungen von Gerichtsbezirken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GOrgG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3001
(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. Neue Gemeinden, die aus Gebieten gebildet werden, die einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts an.
(2) Wird aus Gebieten, die verschiedenen Amtsgerichtsbezirken angehören, eine Gemeinde neu gebildet, so bestimmt das Justizministerium durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Dabei ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung zu tragen.
(3) Wird durch Gemeinden, die verschiedenen Amtsgerichtsbezirken angehören, eine Verwaltungsgemeinschaft neu gebildet oder eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft erweitert, so bestimmt das Justizministerium durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Soweit besondere Gründe nicht entgegenstehen, sollen die Gemeinden dem Amtsgericht zugelegt werden, das für den Sitz des Gemeindeverwaltungsverbandes und bei vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften für die erfüllende Gemeinde zuständig ist.
(4) Werden Gemeinden in einen anderen Landkreis eingegliedert und wird dadurch die Übereinstimmung der Kreis- und der Amtsgerichtsbezirksgrenzen beseitigt, so kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung die Amtsgerichtsbezirke den neuen Kreisgrenzen anpassen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Landgerichtsbezirke umfassen die Amtsgerichtsbezirke mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang. Dasselbe gilt im Verhältnis der Oberlandesgerichtsbezirke zu den Landgerichtsbezirken.