§ 7 GOrgG - Bezeichnung der Gerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GOrgG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3001
Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, führen die Gerichte den jeweiligen Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.