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§ 7 GOrgG - Bezeichnung der Gerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GOrgG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3001

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, führen die Gerichte den jeweiligen Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.