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§ 1 DarlehnsV - Reihenfolge der Tilgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehn (DarlehnsV)
Amtliche Abkürzung
DarlehensV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2-8-3

(1) Darlehn nach dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) werden vor solchen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.

(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehn nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch nach

  1. 1.
    den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970 oder
  2. 2.
    den in der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 18. November 1971 (BGBl. I S. 1822), geändert durch die Verordnung vom 29. März 1974 (BGBl. I S. 828), bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten

erhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehn nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst nach den Darlehn getilgt, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind. Abweichend von Satz 1 können Darlehn nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen werden, solange die Einziehung der Darlehn, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind, nicht erfolgt.

(3) Verzinsliche Darlehn nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehn nach diesem Gesetz eingezogen.

(4) Die Rückzahlungsraten werden auf Kosten, Zinsen und Darlehn in dieser Reihenfolge angerechnet.

(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehn ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.