§ 34 JAPO M-V - Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Termin (Ausschlussfrist) zusammen mit den nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen schriftlich an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.
(4) Mit dem Zulassungsantrag sind vorzulegen:
- 1.eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen Staatsprüfung;
- 2.ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße;
- 3.eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises;
- 4.eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde;
- 5.die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O) oder eine Bescheinigung über die Beantragung.