§ 34 JAPO M-V - Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin (Ausschlussfrist) zusammen mit den nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen schriftlich an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.
(4) Mit dem Zulassungsantrag sind vorzulegen:
- 1.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen Staatsprüfung;
- 2.
ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße;
- 3.
eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises;
- 4.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde;
- 5.
die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O) oder eine Bescheinigung über die Beantragung; diese Vorlagepflicht gilt im Falle der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen des § 30b Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für das Europäische Führungszeugnis.
Im Falle der angestrebten Ableistung im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind außerdem vorzulegen:
- 1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate, nebst ausdrücklicher Erklärung, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht;
- 2.
eine beglaubigte Abschrift der eigenen Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder der Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunde der Kinder;
- 3.
in Zweifelsfällen auf besondere Anforderung ein Staatsangehörigkeitszeugnis.